Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Siebengebirge e.V.“ und hat seinen Sitz in Königswinter. Er ist am 12. Januar 1926 als „Arbeitsgemeinschaft zur Pflege der Heimat“ in Königswinter gegründet worden und ist unter der Nummer VR 216 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königswinter eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist,

  1. den Heimatsinn der Bewohner des Siebengebirgsraumes zu pflegen,
  2. die Geschichte des Siebengebirgsraumes zu erforschen,
  3. die Kenntnisse über den Siebengebirgsraum, insbesondere über seine Geschichte zu verbreiten,
  4. im Rahmen der bestehenden und künftigen Vereinbarungen mit der Stadt Königswinter das Siebengebirgsmuseum auszubauen und zu verwalten,
  5. sich für die Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft sowie der Kulturdenkmale im Siebengebirgsraum einzusetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche Personen, Vereine oder Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts sein.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über Anträge auf Eintritt in den Verein entscheidet der Vorstand. Er kann diese Befugnis auf ein Vorstandsmitglied übertragen; dieses hat dem Vorstand auf der jeweils nächsten Vorstandssitzung über seine Entscheidungen zu berichten.

(2) Zum Ehrenmitglied kann von der Mitgliedsversammlung eine Person gewählt werden, die sich um den Verein und seine Aufgaben besonders verdient gemacht hat.

(3) Zum Ehrenvorsitzer kann von der Mitgliedsversammlung eine Person gewählt werden, die sich als Vorstandsmitglied um den Verein und seien Aufgaben besonders verdienst gemacht hat.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Schluß eines Vereinsjahres möglich.

(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung zwei Jahre im Rückstand ist. Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Über seine Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Ein Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzer ist von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheiten schriftlich beantragt.

(2) Der Vorsitzer lädt die Mitglieder schriftlich unter der zuletzt bekannten Adresse mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Hierbei teilt er die Tagesordnung mit.

(3) Der Vorsitzer oder ein zu seiner Vertretung berufenes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Zu Beginn der Mitgliederversammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden, über die sogleich abgestimmt wird. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der entschiedenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei der Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenthaltungen nicht mit. Wahlen werden mit Stimmzetteln durchgeführt, wenn ein anwesendes Mitglied es beantragt.

(4) Abweichend vom Absatz (3) ist für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder notwendig. Über einen Antrag auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins kann nicht abgestimmt werden, wenn er während der Mitgliederversammlung gestellt worden ist.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzer und vom Schriftführer unterschrieben wird.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist, soweit sich nicht ihre Zuständigkeit aus anderen Bestimmungen dieser Satzung ergibt, insbesondere zuständig für:

  1. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl des Vorsitzers, des stellvertretenden Vorsitzers und der anderen Vorstandsmitglieder,
  4. die Wahl der Kassenprüfer,
  5. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  6. in Berufungsfällen die Entscheidung über die Mitgliedschaft,
  7. Änderungen der Satzung,
  8. die Auflösung des Vereins.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzer, dem stellvertretenden Vorsitzer, dem Kassenführer, dem Schriftführer, dem Museumsleiter, dem stellvertretenden Museumsleiter, dem Bibliothekar und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Ein Ehrenvorsitzer ist Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzer, der stellvertretende Vorsitzer oder der Kassenführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorsitzer lädt zu den Vorstandssitzungen ein.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Der Vorstand kann in dringenden Fällen schriftlich stimmen.

§ 11 Wahl der Vorstandsmitglieder

Der Museumsleiter wird nach den Vereinbarungen mit der Stadt Königswinter bestellt. Der Vorsitzer und die anderen Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 werden auf drei Jahre gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Einem Vorstandsmitglied können zwei Vorstandsfunktionen übertragen werden.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist, soweit sich nicht seine Zuständigkeit aus anderen Bestimmungen dieser Satzung ergibt, zuständig für:

  1. die Leitung des Vereins,
  2. die Aufstellung des Jahresprogramms und der jährlichen Tätigkeitsberichte,
  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Zu Kassenprüfern werden jährlich zwei Personen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und erstatten hierüber in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Vereinsjahres Bericht.

§ 14 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vereinsmitglieder, wobei die am Erscheinen verhinderten Mitglieder schriftlich abstimmen können.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Königswinter für museale oder denkmalpflegerische Aufgaben.

§ 16 Schlußbestimmungen

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 18. April 1974 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 2001 geändert worden.

Königswinter, den 19. Januar 2001